Die Abberufung des GmbH Geschäftsführers
Die Abberufung des GmbH Geschäftsführers
Die Trennung von einem Geschäftsführer einer GmbH ist rechtlich komplexer als die Beendigung eines gewöhnlichen Arbeitsvertrags. Der Geschäftsführer einer GmbH muss zunächst formal von der Gesellschafterversammlung abberufen werden. Dies gilt jedenfalls für Gesellschaften, die nicht dem Mitbestimmungsgesetz unterliegen. Ferner ist von der Gesellschafterversammlung ein Beschluss dahingehend zu fassen, dass der Geschäftsführeranstellungsvertrag gekündigt wird.
Grundsätzlich gilt, dass der Geschäftsführer gemäß § 38 Abs. 1 GmbH-Gesetz ohne besonderen Grund abberufen werden kann. Allerdings können sich unter anderem durch die GmbH Satzung Beschränkungen ergeben. Des Weiteren kann in der Person des Geschäftsführers ein wichtiger Grund liegen, der zu seiner Abberufung berechtigt (schwere Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung).
Bei Zwei-Personen-Gesellschaften ergeben sich weitere Besonderheiten. Wegen des Verbots des „Richten in eigener Sache“ ist es dem Geschäftsführer in solchen Konstellationen nicht gestattet, von seinem Stimmrecht Gebrauch zu machen. Klarzustellen ist, dass dem Gesellschafter trotz seines Stimmverbots stets das Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung verbleibt. Beruht die Abberufung des Geschäftsführers auf einem wichtigen Grund, ist der abzuberufende Gesellschafter- Geschäftsführer mit seinem Stimmrecht ausgeschlossen. Wann die Voraussetzungen an das Vorliegen eines wichtigen Grunds erfüllt sind, ist immer eine Frage des Einzelfalls und sollte vorab von einem Rechtsanwalt geprüft werden, da über diese Frage häufig erbittert gestritten wird.
Liegt ein Beschluss vor, der die Abberufung positiv feststellt, ist zu prüfen, ob dieser Beschluss angefochten werden kann. Wird die Abberufung abgelehnt, kann dieser Beschluss von dem Gesellschafter mit einer Anfechtungsklage und einer positiven Beschlussfeststellungsklage angegriffen werden. Liegt kein förmlicher Beschluss vor, ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes durch eine Feststellungsklage zu klären. Bis zur Vorlage eines rechtskräftigen Urteils kann der Geschäftsführer vorerst weiter amtieren.
Zwei-Personen-GmbH
In der Zwei-Personen-GmbH stellt die Rechtsprechung erhöhte Anforderung an das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Erforderlich ist hier eine grobe Pflichtverletzung. Daneben muss die Fortsetzung des Geschäftsführeramtes bis zum Ablauf der Amtszeit wegen Vertrauensverlustes unzumutbar sein.
Im Rahmen der Gestaltung des GmbH Vertrags ist es daher umso wichtiger, Rechtsicherheit im Hinblick auf die Voraussetzungen eines Ausschlusses / einer Abberufung zu schaffen. Dies kann durch die Aufnahme eines Beispielkatalogs geschehen.
Als spezialisierte Rechtsanwältin für Gesellschaftsrecht berate und vertrete ich Gesellschafter und Geschäftsführer insbesondere von Familien GmbHs in Baden-Baden, Bühl, Achern, Rastatt, Ettlingen, Karlsruhe und ganz Mittelbaden.
Anwaltskanzlei Eva Kilgus
Ihre Rechtsanwältin bei der Abberufung von Gesellschaftern / Geschäftsführern in Baden-Baden, Bühl, Achern, Rastatt, Ettlingen, Karlsruhe und ganz Mittelbaden
Was kann ich für Sie tun?
Als Anwältin für Gesellschaftsrecht berate Sie als Gesellschafter / Geschäftsführer oder Mitgesellschafter bei der Gestaltung des GmbH Vertrages / Geschäftsführervertrages. Darüber hinaus vertrete ich Sie gegenüber Mitgesellschaftern / der Gesellschaft und unterstütze Sie bei der Abwehr unberechtigter Forderungen oder Abmahnungen rechtlich.
Als Anwältin für Handelsrecht berate ich Sie ergänzend in den Bereichen Handelsrecht, Handelsvertreterrecht, Wettbewerbsverbot oder Produkthaftung.
Die Kanzlei übernimmt Ihre Vertretung vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten in Baden-Baden, Bühl, Achern, Rastatt, Ettlingen, Karlsruhe und darüber hinaus.
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